ADVANTA Cert GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ADVANTA Cert GmbH, im Folgenden ADVANTA Cert genannt, für frei vereinbarte Dienst-leistungen, insbesondere Begutachtungs- und Audittätigkeiten für ihre Vertragspartner, nachstehend „Auftraggeber“ genannt.
ADVANTA Cert GmbH
Barckhausstr. 2
60325 Frankfurt am Main
HRB 141618
Ust-ID DE460884209
1. Allgemeines
ADVANTA Cert erbringt Zertifizierungs- und Auditdienstleistungen für ihren Auftraggeber. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall erkennt der Auftraggeber die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preise der ADVANTA Cert an. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von ADVANTA Cert schriftlich anerkannt wurden.
2. Auftragsdurchführung
ADVANTA Cert zertifiziert und auditiert das Managementsystem des Auftraggebers oder Teile davon mit dem Ziel, die Konformität zu festgelegten oder vereinbarten Forderungen, einschließlich der Wirksamkeit des Systems oder Teilen davon zu bewerten. Hierüber erhält der Auftraggeber ein Gutachten und/ oder ein ADVANTA Cert – Zertifikat bzw. eine Urkunde oder Konformitätserklärung. Dies gilt insbesondere nicht bei Audits die ohne physische Anwesenheit des Auditors am Ort der Leistungserbringung des Auftraggebers durchgeführt werden („Remote-Audits“). ADVANTA Cert ist bei ihren Audits unabhängig, neutral und objektiv. Art und Umfang der Leistungen der ADVANTA Cert werden bei der Erteilung des Auftrags schriftlich festgelegt; die Durchführung des Auftrages kann in Projektabschnitten laut Angebot erfolgen, Teilleistungen sind möglich. Termine der einzelnen Projektabschnitte vereinbaren die Parteien gesondert. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages oder der einzelnen Projektabschnitte Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, sind diese zusätzlich schriftlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Eine vorherige schriftliche Vereinbarung ist jedoch nicht notwendig, soweit die Erweiterungen zur Schließung von Abweichungen oder Auflagen für die Erteilung des Zertifikates zwingend erforderlich ist. Soweit ein Festhalten am Vereinbarten im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen dem Auftragnehmer nicht zugemutet werden kann, hat dieser ein Rücktrittsrecht. Der Auftraggeber hat dabei jedoch für die bis zum Wirksamwerden des Rücktritts vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Fehlt es an einer Vergütungsvereinbarung für die erbrachten Leistungen, so hat der Auftraggeber eine angemessene Vergütung zu bezahlen.
3. Auftraggeberpflichten
Der Auftraggeber hat der ADVANTA Cert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen gewissenhaft, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen. Die Ausführung des Auftrags ohne Erfüllung der vorstehenden Punkte geht auf das alleinige Risiko des Auftraggebers, soweit ADVANTA Cert nicht ein Mitverschulden trifft.
4. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz
ADVANTA Cert beachtet die Einhaltung der vertraglichen Schweigepflicht. Sie trifft Vorsorge dafür, dass weder Auditergebnisse noch sonstige Tatsachen oder Unterlagen, die bei der Erbringung der Dienstleistung bekannt werden, und die sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt offenbart, ausgenutzt oder weitergegeben werden. ADVANTA Cert kann von schriftlichen Unterlagen, die ihr zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Kopien zu ihren Akten nehmen. Soweit im Zuge des Auftrags u. Ä. erstellt werden, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen, räumt ADVANTA Cert dem Auftraggeber hieran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, die Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorgesehenen oder typischen Verwendungszweck zu verwenden. Weitere Rechte werden nicht übertragen, insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Gutachten, Bewertungsergebnisse u. Ä. zu verändern. Eine Weitergabe an Dritte ist nur im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs zulässig. ADVANTA Cert verarbeitet personenbezogene Daten gemäß den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) sowie in Deutschland dem Bundesdatenschutzgesetz („BDSG“). ADVANTA Cert wird die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung eingesetzten Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen zur Verschwiegenheit (Datengeheimnis) verpflichten, sofern diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind. ADVANTA Cert wird dabei personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der Vertragserfüllung zu eigenen Zwecken verarbeiten. Sofern ADVANTA Cert im Rahmen der Dienstleistungen personenbezogene Daten im Rahmen einer Auftragsverarbeitung für den Auftraggeber verarbeitet, werden die Parteien hierüber eine gesonderte Vereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO abschließen. Einzelheiten ergeben sich aus unseren ausführlichen Datenschutzhinweisen.
5. Gewährleistung
Die Gewährleistung der ADVANTA Cert umfasst nur die ausdrücklich in Auftrag gegebenen Dienstleistungen. Bei Zertifizierungsdienstleistungen ist ADVANTA Cert verpflichtet, das Zertifikat zu erteilen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt wurden. Soweit ADVANTA Cert allgemeine Dienstleistungen erbringt, sind die Parteien sich darüber einig, dass ADVANTA Cert keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich Dienstleistungen schuldet und es allein im Entscheidungs- und Risikobereich des Auftraggebers liegt, anhand der erbrachten Dienstleistungen sich daraus ergebende Entscheidungen zu treffen.
6. Haftung
ADVANTA Cert haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn ADVANTA Cert, der gesetzliche Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Für Schäden aus leichter Fahrlässigkeit haftet ADVANTA Cert, deren gesetzliche Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen soweit eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzt ist oder wenn ADVANTA Cert ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit der Vertragsleistung übernommen hat. ADVANTA Cert haftet im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten jedoch nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Durchschnittsschaden maximal bis zum Wert der Auftragssumme. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Auftraggeber vertrauen darf. Für Schäden aus Vorsatz, der Verletzung einer Garantie, bei Verzug mit einem verbindlichen Liefertermin oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet die ADVANTA Cert unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für mittelbare Folgeschäden einschließlich vertragstypischer Folgeschäden ist im Fall von leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Haftung der ADVANTA Cert im Fall der leichten Fahrlässigkeit begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Durchschnittsschaden maximal bis zum Wert der Auftragssumme.
7. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
Für die Berechnung der Leistungen gelten die jeweils gültigen Preise der ADVANTA Cert, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlagevereinbart ist. Aufträge werden nach ausgeführten Projektabschnitten abgerechnet. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug netto zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist ADVANTA Cert berechtigt, die jeweils banküblichen Zinsen zu berechnen. ADVANTA Cert überprüft ihre Preise in regelmäßigen Abständen. Sollte sich aufgrund gestiegener Gemein oder Bezugskosten die Notwendigkeit einer Anpassung der Preise ergeben, wird dies mindestens 3 Monate vor Inkrafttreten angezeigt.
8. Dauer, Termineund Beendigung
Der Vertrag wird mit Auftragserteilung auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der erteilte Auftrag kann vom Auftraggeber ohne Angabe besonderer Gründe mit einer Frist von jeweils vier Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Im Fall der Kündigung durch den Auftraggeber behält sich ADVANTA Cert vor, die bereits erbrachten und noch nicht abgerechneten Leistungen zu berechnen. Bei Kündigungen durch den Auftraggeber, die weniger als zwei Wochen vor dem Beginn der Leistungserbringung erfolgen, berechnet ADVANTA Cert 30 Prozent der Auftragssumme zuzüglich tatsächlich in Zusammenhang mit der Auftragserteilung entstandener Reisekosten bzw. Stornogebühren für bereits gebuchte Reisen. Eine Verschiebung des Termins der Leistungserbringung ist grundsätzlich zwei Mal kostenfrei möglich. Zusätzliche Terminverschiebungen werden in Höhe eines Tagessatzes pauschal in Rechnung gestellt. Die ADVANTA Cert kann nur aus wichtigem Grund kündigen, beispielweise wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen sollte.
9. Schlussbestimmungen
Gerichtsstand ist Frankfurt/Main. Es gilt deutsches Recht. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrags und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Zusätzlich zu vorstehenden Bedingungen gelten bei einzelnen Zertifizierungsdienstleistungen die jeweils spezifischen Forderungen in der jeweils gültigen Version inklusive ihrer ergänzenden Interpretationen. Alle unsere früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind hierdurch aufgehoben.
Stand: 08. Januar 2026
